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Hinweise des Rechts- und Ordnungsamtes zur Gehwegreinigungspflicht

Donnerstag, 08.11.2007

Auf Grund des im Herbst verstärkten Laubfalles möchten wir hiermit alle Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragte darauf hinweisen, dass gemäß der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und das Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege der Großen Kreisstadt Radebeul, die Gehwege, gemeinsamen Geh- und Radwege bzw. in Ermangelung eines Gehweges die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande einer öffentlichen Straße (1,5 m von der Grundstücksgrenze) jederzeit in einem sauberen Zustand zu halten sind.
Dies bedeutet nicht, dass jedes einzelne Blatt zu entfernen ist, jedoch sollte verstärktes Augenmerk auf die alsbaldige Entfernung des Laubes gerichtet werden, da besonders nasses oder auf Kopfstein- und Kleinpflaster liegendes Laub eine erhöhte Rutschgefahr und somit eine Unfallquelle darstellt. Für eventuell entstandene Sach- oder Personenschäden haften die jeweiligen Grundstückseigentümer.

 

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