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Hinweis zur Genehmigungspflicht für Baumaßnahmen im Steilhangbereich von Radebeul

Sonntag, 02.12.2007

 

Der zu großen Teilen terrassierte und mit Wein bestockte Hangbereich ist von der Stadtgrenze zu Dresden bis zur Coswiger Stadtgrenze ein charakteristisches Merkmal der Stadt Radebeul. Er soll in diesem Charakter erhalten bleiben und ist deshalb grundsätzlich von weiterer Bebauung freizuhalten. Deshalb wurde für diesen Bereich neben dem bereits seit Jahren existierenden Landschaftsschutzgebiet im Jahr 2001 auch ein Denkmalschutzgebiet als Satzung festgesetzt. Veränderungen (z.B. Umbau, Neubau, Abriss) an Objekten im Denkmalschutzgebiet, die das Erscheinungsbild des Schutzgebietes verändern, sind danach genehmigungspflichtig.

Unterliegen diese Veränderungen gleichzeitig der Baugenehmigungspflicht, erfolgt die denkmalbehördliche Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Ist hingegen keine Baugenehmigung erforderlich (beispielsweise für privilegierte, dem Weinbau dienende bauliche Anlagen), so ist eine eigenständige Genehmigung direkt bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.
Die Denkmalschutzgebietssatzung wurde im Radebeuler Amtsblatt Nr. 9 / 2001, Seite 6 und 7, veröffentlicht, kann aber auch bei der unteren Denkmalschutzbehörde in der Stadtverwaltung Radebeul eingesehen werden.

Link zur Denkmalschutzgebietssatzung

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